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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/18/0592 93/18/0594 93/18/0593Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0084 B 15. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Unter Ausfertigung der Beschwerde ist, wie sich aus § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen (Hinweis B 9.1.1978, 2627/77, B 17.12.1982, 82/04/0219 und B 5.5.1987, 87/04/0030, AW 87/04/0012 ua). Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht einmal in Ablichtung aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (Hinweis B 11.12.1984, 84/04/0188, 0189, B 19.6.1986, 86/04/0074 und B 5.5.1987, 87/04/0030, AW 87/04/0012).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180591.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010