RS Vwgh 1994/2/10 93/18/0616

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8;
StGB §84;

Rechtssatz

Die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung eines Fremden wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993, wobei im Beschwerdefall die Schwere der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftat und die sich darin manifestierende Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen nicht nur die im § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigen, sondern ein Aufenthaltsverbot als auch iSd § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 MRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180616.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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