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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung eines Fremden wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993, wobei im Beschwerdefall die Schwere der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftat und die sich darin manifestierende Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen nicht nur die im § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigen, sondern ein Aufenthaltsverbot als auch iSd § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 MRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180616.X01Im RIS seit
20.11.2000