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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH vermag die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes lediglich zugunsten jener Sichtvermerksversagungsgründe nicht als willkürlich zu erkennen, die eine allfällige finanzielle Belastung des österreichischen Staates hintanhalten sollen, dergestalt, daß ungeachtet des Vorliegens dieser Versagungsgründe ein Sichtvermerk dann erteilt werden kann, wenn die mögliche finanzielle Belastung Österreichs durch entsprechende privatrechtliche Maßnahmen vorhersehbarweise ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180569.X03Im RIS seit
06.08.2001