RS Vwgh 1994/2/10 93/18/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/13 93/18/0183 2 (Im Beschwerdefall gelang die Glaubhaftmachung, Unterhalt und Unterkunft des Fremden seien gesichert, nicht, weil der Fremde nur eine notarielle Verpflichtungserklärung eines Dritten, dessen Meldezettel, weiters eine auf einen bestimmten Monat bezogene Lohnbestätigung dieser Person, sowie seinen eigenen Meldezettel vorlegte und keine Angabe über Art, Größe, Ausstattung und Belag der auf diesem Meldezettel angeführten Unterkunft machte).

Stammrechtssatz

Ist der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittellos und unterkunftslos, so ist die Annahme der Gefahr jedenfalls berechtigt, er werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, um die in § 41 Abs 1 FrG 1993 genannten Verfahren oder die Abschiebung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Zur Entkräftung dieser Annahme besteht für Fremde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993, die eingehende amtswegige Erhebungen von vornherein ausschließt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht dahin, daß sie Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ zu erbringen haben. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (Hinweis E 29.7.1993, 92/18/0499, 0500). Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180410.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten