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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/13 93/18/0183 2 (Im Beschwerdefall gelang die Glaubhaftmachung, Unterhalt und Unterkunft des Fremden seien gesichert, nicht, weil der Fremde nur eine notarielle Verpflichtungserklärung eines Dritten, dessen Meldezettel, weiters eine auf einen bestimmten Monat bezogene Lohnbestätigung dieser Person, sowie seinen eigenen Meldezettel vorlegte und keine Angabe über Art, Größe, Ausstattung und Belag der auf diesem Meldezettel angeführten Unterkunft machte).Stammrechtssatz
Ist der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittellos und unterkunftslos, so ist die Annahme der Gefahr jedenfalls berechtigt, er werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, um die in § 41 Abs 1 FrG 1993 genannten Verfahren oder die Abschiebung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Zur Entkräftung dieser Annahme besteht für Fremde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993, die eingehende amtswegige Erhebungen von vornherein ausschließt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht dahin, daß sie Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ zu erbringen haben. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (Hinweis E 29.7.1993, 92/18/0499, 0500). Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180410.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009