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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §54b Abs1;Rechtssatz
Nach § 54b Abs 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen) ohne vorhergehende "Fälligstellung" zu vollstrecken; die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe ist vielmehr allein an die Rechtskraft des Bescheides (Strafbescheides) geknüpft (Hinweis: E 20.10.1977, 807/76, VwSlg 9410 A/1977). Vor diesem Hintergrund kommt der Wendung, daß der "aushaftende Betrag sofort nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten" sei, keine normative Wirkung zu. Diese Wendung stellt sich vielmehr als eine Erinnerung an eine ex lege bestehende Zahlungsverpflichtung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170345.X02Im RIS seit
11.07.2001