RS Vwgh 1994/2/11 91/17/0097

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Veröffentlicht am 11.02.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs14;
BauO OÖ 1976 §20 Abs2;
BauO OÖ 1976 §20 Abs3;
BauO OÖ 1976 §20 Abs5;
BauO OÖ 1976 §20 Abs7;
BauO OÖ 1976 §20 Abs9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Beim VwGH sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 20 Abs 1, Abs 2, Abs 3, Abs 5, Abs 7, Abs 9 und Abs 14 OÖ BauO 1976 entstanden. Durch die Bauplatzbewilligung bzw eine Bewilligung der Vergrößerung eines Bauplatzes erlangt ein Grundstück bzw ein Grundstücksteil die rechtliche Qualität eines Bauplatzes und damit wird in der Folge die baubehördliche Bewilligung von bestimmten Bauvorhaben ermöglicht. Durch die Schaffung von Baugrund durch Bewilligung von Bauplätzen entsteht die Notwendigkeit geeigneter Aufschließungsmaßnahmen, die ihrerseits beträchtliche Kosten verursachen, andererseits geht mit einer Bauplatzbewilligung erfahrungsgemäß eine beträchtliche Wertsteigerung des Grundstückes einher, die die Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages als sachlich gerechtfertigt erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170097.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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