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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;Rechtssatz
Beim VwGH sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 20 Abs 1, Abs 2, Abs 3, Abs 5, Abs 7, Abs 9 und Abs 14 OÖ BauO 1976 entstanden. Durch die Bauplatzbewilligung bzw eine Bewilligung der Vergrößerung eines Bauplatzes erlangt ein Grundstück bzw ein Grundstücksteil die rechtliche Qualität eines Bauplatzes und damit wird in der Folge die baubehördliche Bewilligung von bestimmten Bauvorhaben ermöglicht. Durch die Schaffung von Baugrund durch Bewilligung von Bauplätzen entsteht die Notwendigkeit geeigneter Aufschließungsmaßnahmen, die ihrerseits beträchtliche Kosten verursachen, andererseits geht mit einer Bauplatzbewilligung erfahrungsgemäß eine beträchtliche Wertsteigerung des Grundstückes einher, die die Verpflichtung zur Entrichtung eines Anliegerbeitrages als sachlich gerechtfertigt erscheinen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170097.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009