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10 VerfassungsrechtNorm
LärmschutzV Spittal/DrauLeitsatz
Kollegiale Beschlußfassung für eine Äußerung der Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren verfassungsgesetzlich nicht geboten, wenn Gesetzmäßigkeit der Verordnung einer Gemeindebehörde verteidigt wird, die der Aufsicht der Landesregierung unterliegt Lärmschutzverordnung Spittal/Drau nicht gesetzwidrig erlassen (siehe VfSlg. 11653/1988)Rechtssatz
Die vom Landesamtsdirektor gefertigte Äußerung beruht zwar nicht auf einem Beschluß des Kollegiums Landesregierung. Dennoch ist sie als von der Landesregierung erstattete Äußerung anzusehen: Mit ihr wird nicht die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung der Landesregierung, sondern jene einer Gemeindebehörde verteidigt, die der Aufsicht der Landesregierung unterliegt. In derartigen Fällen ist die kollegiale Beschlußfassung für eine Äußerung der Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren verfassungsgesetzlich nicht geboten (siehe VfGH 30.09.87 B357-360/87, V41-44/87, G104-107/87).
Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Prüfung des §2 litc der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 16.12.80, da diese Verordnung eine Durchführungsverordnung zum K-PolG sei, das K-PolG einen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vorsehe und daher nicht der Gemeinderat zuständig gewesen sei, die Lärmschutzverordnung zu erlassen.
Im Erkenntnis G159/87 vom heutigen Tag wurde dargetan, daß die Lärmschutzverordnung Spittal/Drau eine Durchführungsverordnung zu §2 K-PolG in der Stammfassung ist, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen war.
Nach §14 Abs1 der (Ktn.) Allg. GdO 1982, LGBl. 8, sind Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat zu erlassen. Die Lärmschutzverordnung Spittal/Drau wurde - dieser Norm entsprechend - vom Gemeinderat beschlossen.
Abweisung des Antrages.
Schlagworte
Landesregierung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V83.1986Dokumentnummer
JFR_10119688_86V00083_01