Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §273 Abs1 litb;Rechtssatz
Wurde eine Berufung vom 11.6.1990, die bei der belBeh im Wege des VwGH am 28.6.1993 (Ablichtung der Beilage der vorliegenden Säumnisbeschwerde) eingelangt war, gemäß § 208 Abs 1 lit b Wr LAO als verspätet zurückgewiesen, dann wird damit zugleich normativ ausgesprochen, daß die Eingabe bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde nicht vorgelegen war und ihre Entscheidungspflicht nicht ausgelöst hat. Die gemäß § 27 VwGG entscheidende Frage, ob die belBeh von der Partei (mehr als sechs Monate vor dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde) angerufen worden ist, ist somit, solange dieser (rechtskräftige) Bescheid dem Rechtsbestand angehört, auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend entschieden. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Säumnisbeschwerde mangels einer im Einbringungszeitpunkt anhängigen Berufung (naturgemäß ist in einem solchen Fall auch die Wartefrist nicht verstrichen) wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170206.X02Im RIS seit
11.07.2001