RS Vwgh 1994/2/11 93/17/0206

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Veröffentlicht am 11.02.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 litb;
BAO §311;
LAO Wr 1962 §208 Abs1 litb;
LAO Wr 1962 §243;
VergnügungssteuerG Wr 1987;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde eine Berufung vom 11.6.1990, die bei der belBeh im Wege des VwGH am 28.6.1993 (Ablichtung der Beilage der vorliegenden Säumnisbeschwerde) eingelangt war, gemäß § 208 Abs 1 lit b Wr LAO als verspätet zurückgewiesen, dann wird damit zugleich normativ ausgesprochen, daß die Eingabe bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde nicht vorgelegen war und ihre Entscheidungspflicht nicht ausgelöst hat. Die gemäß § 27 VwGG entscheidende Frage, ob die belBeh von der Partei (mehr als sechs Monate vor dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde) angerufen worden ist, ist somit, solange dieser (rechtskräftige) Bescheid dem Rechtsbestand angehört, auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend entschieden. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Säumnisbeschwerde mangels einer im Einbringungszeitpunkt anhängigen Berufung (naturgemäß ist in einem solchen Fall auch die Wartefrist nicht verstrichen) wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170206.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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