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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs2;Rechtssatz
Da der Gesetzgeber bei der Regelung des § 45 Abs 2 Z 11 Statut Graz erkennbar von einem Begriffsverständnis der "Nachsicht von Abgaben ..... und deren Abschreibung" im (engeren) Sinne der Stmk LAO, LGBl Nr 158/1963, ausgegangen ist (vgl die §§ 182 f im sechsten Abschnitt unter "E Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld"), sind Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 Grazer AnkündigungsabgabeV 1986 beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170008.X01Im RIS seit
13.02.2002