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L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Beim VwGH sind Bedenken dahin, daß von einer Gleichartigkeit der Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand gesprochen werden müsse, weil die Bestimmungen des NÖ TourismusG 1991 und des UStG 1972 im wesentlichen übereinstimmen (Hinweis E VfGH 27.6.1969, G 1,6,10,11/69, VfSlg 5995/69), nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170305.X03Im RIS seit
11.07.2001