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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die sogenannte "verfassungskonforme Interpretation" als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsmaxime, wonach Normen niedrigerer Rechtsstufe unter Bedacht auf die - ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden - (höherrangigen) Rechtsvorschriften auszulegen sind, bedeutet, daß IM ZWEIFEL kein Rechtsakt so zu verstehen ist, daß er fehlerhaft erscheint. Nur dann, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar ist, engt sich die Wahl auf jene Auslegung ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen läßt (Hinweis Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Randzahl 135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170305.X02Im RIS seit
11.07.2001