RS Vwgh 1994/2/11 93/17/0345

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Veröffentlicht am 11.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §54b Abs1;
VStG §54b Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung kann dem Vertrag auf Teilzahlung (oder Zahlungsaufschub) mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Geldschuld nicht mehr stattgegeben werden. Besteht doch der normative Gehalt der Bewilligung einer Teilzahlung (oder eines Zahlungsaufschubes) darin, daß (in zeitlicher Hinsicht) die allgemeine Anordnung des § 54b Abs 1 VStG in die Zukunft verschoben wird. Ist mit Ablauf der Ausschlußfrist des § 31 Abs 3 VStG die rechtliche Möglichkeit der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Strafe verwirkt, so ist einem inhaltlichen Abspruch über den Antrag auf Teilzahlung (oder auch Zahlungsaufschub) der Boden entzogen. Ein dennoch getroffener (inhaltlich abweisender) Abspruch über den Antrag erschöpft sich aber in seinem normativen Gehalt darin, daß es bei der allgemeinen Anordnung des § 54b Abs 1 VStG zu bleiben hat. Die Regel über die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 3 VStG wird damit nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170345.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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