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L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/17/0303 1Stammrechtssatz
Wie sich aus dem klaren Wortlaut des NÖ TourismusG 1991 ergibt, stellt das Gesetz dadurch, daß die Tätigkeit, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Fiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Eine derartige aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerläßliche Durchschnittsbetrachtung - der aus dem Fremdenverkehr rückführbare Nutzen ist nicht konkret meßbar - rechtfertigt die Außerachtlassung derart atypischer Fälle (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17,18/73, VfSlg 7082/1973), sodaß Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind; dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Annahme verfehlt wäre, Ärzte würden aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen (Hinweis E VfGH 3.10.1986, B 24/86, B 164-167/86, B 678/86, VfSlg 11025/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170305.X01Im RIS seit
11.07.2001