RS Vwgh 1994/2/11 93/17/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1994
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Index

L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs1;
TourismusG NÖ 1991;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/17/0303 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem klaren Wortlaut des NÖ TourismusG 1991 ergibt, stellt das Gesetz dadurch, daß die Tätigkeit, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Fiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Eine derartige aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerläßliche Durchschnittsbetrachtung - der aus dem Fremdenverkehr rückführbare Nutzen ist nicht konkret meßbar - rechtfertigt die Außerachtlassung derart atypischer Fälle (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17,18/73, VfSlg 7082/1973), sodaß Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind; dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Annahme verfehlt wäre, Ärzte würden aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen (Hinweis E VfGH 3.10.1986, B 24/86, B 164-167/86, B 678/86, VfSlg 11025/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170305.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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