RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0294

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3;

Rechtssatz

Ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Aufl, S 186). So gebietet etwa § 2 Krnt GdPlanungsG 1982 für gewisse Nutzungen des Baulandes, daß die Bauvorhaben keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen; für das Leichtindustriegebiet wird gefordert, daß die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigt werde. Auf die Einhaltung derartiger Bestimmungen steht dem Nachbarn somit gem § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 ein subjektiv-öffentliches Recht zu (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, S 340). Hingegen ist der Bestimmung des § 3 Krnt GdPlanungsG kein vergleichbares Gebot zu entnehmen. Insb mit § 3 Abs 3 Krnt GdPlanungsG ist ein Immissionsschutz für Nachbarn nicht verbunden (Hinweis E 14.4.1987, 87/05/0031, VwSlg 12448 A/1987). Der Nachbar hat nach § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 iVm § 3 Abs 2 lit a Krnt GdPlanungsG und § 3 Abs 3 lit b Krnt GdPlanungsG auch kein Recht darauf, daß auf Flächen für Erholungszwecke - Sportzwecke nur Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden, die auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050294.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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