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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Verhandlungsleiter einer Bauverhandlung ist im Rahmen seiner Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nicht verhalten, den (zu Recht noch nicht zur Bauverhandlung geladenen) erschienenen Käufer eines der von § 46 Abs 1 OÖ BauO 1976 umfaßten Grundstücke, der noch nicht Eigentum (Miteigentum) an diesem Grundstück erlangt hat, wie eine Partei zu behandeln und seine (durch einen gem § 10 Abs 1 AVG mündlich bevollmächtigten Vertreter erstatteten) Einwendungen ohne weiteres zu protokollieren, sondern hat ihn auf seine noch nicht gegebene Parteistellung hinzuweisen. Insbesondere ist eine Belehrung über die Sanierungsmöglichkeit durch Nachreichung (§ 13 Abs 3 AVG) einer Vollmacht des Verkäufers angebracht.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050041.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009