RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §4;
BauO Bgld 1969 §5;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird einem Bauwerber die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage unmittelbar an der Grundgrenze erteilt und besteht ein räumliches Naheverhältnis der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft zur Liegenschaft eines Nachbarn (Entfernung von 5,5 m zur Grundstücksgrenze dieses Nachbarn), so kann nicht ausgeschlossen werden, daß mit "Einwirkungen" auf das Grundstück des Nachbarn zu rechnen ist. Dies kann etwa durch die Festlegung einer bestimmten Bebauungsweise der Fall sein. Auch kann beispielsweise die Möglichkeit von Emissionen bei der Zufahrt und Abfahrt zur Garage nicht ausgeschlossen werden. Würde das geplante Objekt in der offenen Bauweise in einer Entfernung von 5,5 m zur Grundgrenze eines Nachbarn (ohne Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes) errichtet, so würde der Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ohne Zweifel als Nachbar dem Baubewilligungsverfahren zugezogen werden. Die Möglichkeit der Ausübung von Einwirkungen ist aber bei Dazwischenliegen eines (unbebauten) Grundstückes nicht anders zu beurteilen, als dann, wenn auf dem zu bebauenden Grundstück selbst etwa ein größerer Seitenabstand eingehalten wird. Damit ist in keiner Weise gesagt, daß die vom Nachbarn erhobenen Einwendungen zu einer Versagung der Baubewilligung führen könnten; ob tatsächlich eine Verletzung von Nachbarschaftsrechten eingetreten ist, ist nur im Baubewilligungsverfahren selbst zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050249.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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