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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem ASt die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und teilweise Abänderung seiner Wasserkraftanlage sowie für Regulierungsmaßnahmen erteilt. Mit Auflage 19 dieser Bewilligung wurde der Einbau einer dauerregistrierenden Mengenmeßeinrichtung zur Überwachung der Abgabe der Dotationswassermenge vorgeschrieben. Die wasserrechtliche Bewilligung ist zur Gänze rechtskräftig. Mit der aufschiebenden Wirkung wird der konkrete Einbau der Meßanlage aufgeschoben, im übrigen aber die Bewilligung in ihrer Gesamtheit nicht berührt. Sollte hingegen der ASt mit seiner Beschwerde Erfolg haben, dann würde sich der Aufwand für den bereits erfolgten Einbau der Meßanlage als für ihn verloren erweisen. Ohne dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorzugreifen, macht der ASt somit einen iSd § 30 Abs 2 VwGG unverhältnismäßigen Nachteil geltend. Die belangte Behörde hingegen hat das Tatsachenvorbringen des Bf nicht bestritten, sondern hat die aufschiebende Wirkung nur aus - unzutreffenden - rechtlichen Erwägungen bekämpft. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war aus den dargestellten Gründen somit stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1992070022.A01Im RIS seit
12.11.2001