RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0227

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1976 §101;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Richtet sich eine Beschwerde eines Nachbarn gegen eine zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wegen Ablauf der Frist der Bewilligung nicht mehr rechtswirksame Baubewilligung, also war der angefochtene Bescheid bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in irreversibler, keine weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehender Weise vollzogen, so könnte eine Aufhebung desselben durch den VwGH keine Besserstellung des bf Nachbarn mehr bewirken. Es fehlt daher von vornherein mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Bf an dessen Beschwerdelegitimation gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG. Da überdies die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewährleisten, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, und die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg ist, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 13.12.1983, 83/07/0326), ist die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050227.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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