RS Vwgh 1994/2/15 90/14/0243

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0210 6 (Es kommt auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die ergangenen Abgabenbescheide bereits rechtskräftig sind; Hinweis: E 20.1.1993, 92/13/0275).

Stammrechtssatz

Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe iSd § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen im Sinne eines ausreichenden Verdachtes auch zutreffen. Ob der Abgabepflichtige die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 bis 124 FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140243.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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