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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, daß die in § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 normierten subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte "so weit gehen, als die schädlichen Einflüsse, die von einem Bauwerk ausgehen, wirken", doch kann § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 nicht so verstanden werden, daß jeder Nachteil, der für einen Anrainer durch eine bestimmte bauliche Anlage entsteht, von diesem zum Anlaß eines von der Baubehörde meritorisch zu erledigenden Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemacht werden darf. "Schädliche Einflüsse" können daher im Geltungsbereich des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 nur solche sein, die sich iZm den in § 118 Abs 9 Z 1 bis Z 4 NÖ BauO 1976 genannten Belangen ergeben können.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050222.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009