RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0222

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß die in § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 normierten subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte "so weit gehen, als die schädlichen Einflüsse, die von einem Bauwerk ausgehen, wirken", doch kann § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 nicht so verstanden werden, daß jeder Nachteil, der für einen Anrainer durch eine bestimmte bauliche Anlage entsteht, von diesem zum Anlaß eines von der Baubehörde meritorisch zu erledigenden Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemacht werden darf. "Schädliche Einflüsse" können daher im Geltungsbereich des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 nur solche sein, die sich iZm den in § 118 Abs 9 Z 1 bis Z 4 NÖ BauO 1976 genannten Belangen ergeben können.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050222.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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