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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 allein können keine Nachbarrechte abgeleitet werden. Vielmehr verweist diese Bestimmung auf Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Eine Bestimmung hingegen, die einen ALLGEMEINEN Immissionsschutz gewährt (siehe etwa § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976), kennt auch § 21 Krnt BauO 1992 (früher § 18 Krnt BauO idF 1992/26) nicht (Hinweis E 14.4.1987, 87/05/0031, VwSlg 12448 A/1987). Auch den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Kärntens kann ein ALLGEMEINER Immissionsschutz nicht entnommen werden. Hingegen wird im § 2 Abs 2 Z 4 Krnt ROG die Zielsetzung der Raumordnung, den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung Rechnung zu tragen, ausdrücklich normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050294.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012