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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 läßt sich ungeachtet der demonstrativen Umschreibung der die Anrainerrechte begründenden Bestimmungen kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß der Umstand, wonach die verkehrsmäßige Erschließung der Liegenschaft eines Anrainers ohne die Entfernung der Einfriedung des Bauwerbers zumindest wesentlich erschwert ist, iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 die subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers berührt und daher einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Entfernungsauftrages bezüglich dieser Einfriedung zu begründen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050222.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009