RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0222

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 läßt sich ungeachtet der demonstrativen Umschreibung der die Anrainerrechte begründenden Bestimmungen kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß der Umstand, wonach die verkehrsmäßige Erschließung der Liegenschaft eines Anrainers ohne die Entfernung der Einfriedung des Bauwerbers zumindest wesentlich erschwert ist, iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 die subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers berührt und daher einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Entfernungsauftrages bezüglich dieser Einfriedung zu begründen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050222.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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