RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §74 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §74 Abs1 idF 1990/007;
BauO Wr §74 Abs1 idF 1992/034;
BauONov Wr 1992/034 Art3;
BauONov Wr 1992/034 Art4;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die mit § 74 Abs 1 Wr BauO idF LGBl 1992/34 erfolgte Verlängerung der Baubeginnsfrist fällt der mit den Verlängerungsverfahren wegen der Notwendigkeit der Beiziehung der Nachbarn verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand weg. Außerdem war bei der Neuregelung einerseits der durchschnittliche praktische Zeitaufwand bis zum Baubeginn, insbesondere im Hinblick auf die Mittelbeschaffung, und andererseits der Umstand zu berücksichtigen, daß die Stadtplanung durch zu lange Existenzdauer von Baubewilligungen nicht unterlaufen werden darf (Hinweis "Perspektiven", Heft 8/9/1992, S 68). Diese Änderung des § 74 Abs 1 Wr BauO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß anläßlich der Änderung der Rechtslage im Art IV Wr BauONov 1992/34 für die zur Zeit des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 anhängigen Verfahren eine Übergangsregelung geschaffen worden ist, weil auch in jenen Fällen, in welchen die geänderte Rechtslage maßgebend ist, unmittelbar auf Grund des Gesetzes nunmehr eine vierjährige, also gegenüber der bisherigen Rechtslage um zwei Jahre längere Baubeginnsfrist gilt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050245.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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