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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die mit § 74 Abs 1 Wr BauO idF LGBl 1992/34 erfolgte Verlängerung der Baubeginnsfrist fällt der mit den Verlängerungsverfahren wegen der Notwendigkeit der Beiziehung der Nachbarn verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand weg. Außerdem war bei der Neuregelung einerseits der durchschnittliche praktische Zeitaufwand bis zum Baubeginn, insbesondere im Hinblick auf die Mittelbeschaffung, und andererseits der Umstand zu berücksichtigen, daß die Stadtplanung durch zu lange Existenzdauer von Baubewilligungen nicht unterlaufen werden darf (Hinweis "Perspektiven", Heft 8/9/1992, S 68). Diese Änderung des § 74 Abs 1 Wr BauO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß anläßlich der Änderung der Rechtslage im Art IV Wr BauONov 1992/34 für die zur Zeit des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 anhängigen Verfahren eine Übergangsregelung geschaffen worden ist, weil auch in jenen Fällen, in welchen die geänderte Rechtslage maßgebend ist, unmittelbar auf Grund des Gesetzes nunmehr eine vierjährige, also gegenüber der bisherigen Rechtslage um zwei Jahre längere Baubeginnsfrist gilt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050245.X03Im RIS seit
11.07.2001