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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §136;Rechtssatz
Durch einen Bescheid, mit dem das die Einstellung eines Strafverfahrens verfügende Erkenntnis aufgehoben und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird, wird ein Steuerpflichtiger in seinem Recht, nicht nach dem Finanzstrafgesetz bestraft zu werden, nicht verletzt, wenn mit dem genannten Bescheid weder eine Bestrafung des Steuerpflichtigen nach dem Finanzstrafgesetz erfolgt, noch eine bindende Rechtsanschauung betreffend eine solche Bestrafung ausgedrückt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140231.X02Im RIS seit
20.11.2000