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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/17 89/14/0248 6Stammrechtssatz
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies zB bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungen auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Textziffer 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140175.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015