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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Anrainer besitzt nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes, sondern kann aus einer bestimmten Widmungskategorie nur dann derartige Rechte ableiten, wenn diese einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 186). Davon kann aber im Falle einer Widmung als Verkehrsfläche iSd § 18 NÖ ROG 1976 nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050222.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009