RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0222

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §18;

Rechtssatz

Der Anrainer besitzt nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes, sondern kann aus einer bestimmten Widmungskategorie nur dann derartige Rechte ableiten, wenn diese einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 186). Davon kann aber im Falle einer Widmung als Verkehrsfläche iSd § 18 NÖ ROG 1976 nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050222.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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