RS Vwgh 1994/2/15 92/05/0041

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §51;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung (§ 51 OÖ BauO 1976) zwar nicht jene Fragen neu aufrollen, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sind, aber als Partei des Verfahrens die Verlängerung mit der Begründung bekämpfen, daß die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Im Falle des Erlöschens der Baubewilligung und der erforderlichen neuen Antragstellung könnte der Nachbar seine Rechte geltend machen, ohne präkludiert zu sein. Es ist bezüglich der Parteistellung der Nachbarn im Fristverlängerungsverfahren allein darauf abzustellen, daß durch die Fristverlängerung die Rechtssphäre der Nachbarn berührt wird (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050041.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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