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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar kann in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung (§ 51 OÖ BauO 1976) zwar nicht jene Fragen neu aufrollen, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sind, aber als Partei des Verfahrens die Verlängerung mit der Begründung bekämpfen, daß die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Im Falle des Erlöschens der Baubewilligung und der erforderlichen neuen Antragstellung könnte der Nachbar seine Rechte geltend machen, ohne präkludiert zu sein. Es ist bezüglich der Parteistellung der Nachbarn im Fristverlängerungsverfahren allein darauf abzustellen, daß durch die Fristverlängerung die Rechtssphäre der Nachbarn berührt wird (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050041.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009