RS Vwgh 1994/2/15 93/05/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §74 Abs1 idF 1992/034;
BauONov Wr 1992/034 Art3;
BauONov Wr 1992/034 Art4;

Rechtssatz

Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 iSd Art IV Wr BauONov 1992/34 nicht mehr "anhängig". Abgesehen davon handelt es sich bei Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung und solchen, welche die Verlängerung derselben zum Gegenstand haben, um getrennte Verwaltungsverfahren, sodaß der Umstand, daß die betreffende Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der Wr BauONov 1992/34 rechtskräftig erteilt worden ist, für die Frage der Anwendbarkeit des Art IV Wr BauONov 1992/34 auch aus diesem Grunde ohne rechtliche Bedeutung ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050245.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten