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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Es ist ungewöhnlich und unangemessen, Tätigkeiten, die dem überwiegenden Interesse der KG einer GmbH & Co KG dienen, ohne nachvollziehbaren außersteuerlichen Grund durch die nur mit der Geschäftsführung betraute Komplementär-GmbH ausführen zu lassen. (Hier: Eine Kommanditistin ist Gesellschafterin der Komplementär-GmbH und steht als Prokuristin in einem Dienstverhältnis zu dieser.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140210.X01Im RIS seit
20.11.2000