RS Vwgh 1994/2/15 93/14/0210

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Es ist ungewöhnlich und unangemessen, Tätigkeiten, die dem überwiegenden Interesse der KG einer GmbH & Co KG dienen, ohne nachvollziehbaren außersteuerlichen Grund durch die nur mit der Geschäftsführung betraute Komplementär-GmbH ausführen zu lassen. (Hier: Eine Kommanditistin ist Gesellschafterin der Komplementär-GmbH und steht als Prokuristin in einem Dienstverhältnis zu dieser.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140210.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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