RS Vfgh 1988/3/14 V36/86, V22/87, V88/87, V22/88

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7010 Betriebszeiten, Ladenschluß

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
Tir LadenschlußV 1965 §2 Abs2
LSchG §3 Abs1 u Abs3

Leitsatz

Aufhebung des §2 Abs2 infolge Aufhebung des ihrer (einzigen) gesetzlichen Grundlage mit Erk. VfSlg. 11558/1987

Rechtssatz

Aufhebung des §2 Abs2 der Tir. LadenschlußV 1965.

Die in Prüfung stehende Verordnungsstelle findet ihre Grundlage in der mit E v 01.12.87, G132/87 ua., als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §3 Abs1 und 3 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des LadenschlußG stützen. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5373/1966) eine Verordnung als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen ist, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Aufhebung des §2 Abs2 der Tir. LadenschlußV 1965 mit Ablauf des 30.11.88.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle war im Hinblick darauf erforderlich, daß der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung eine Frist bis 30.11.88 bestimmt hat (vgl. zB VfSlg. 5310/1966) und gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V36.1986

Dokumentnummer

JFR_10119686_86V00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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