RS Vwgh 1994/2/15 92/05/0074

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1887/68 E 19. November 1969 RS 2(hier: § 1 Z 2 Wr. TierschutzG)

Stammrechtssatz

Fahrlässigkeit liegt auch dann vor, wenn die Partei, falls sie der Erfüllung einer ihr auferlegten Pflicht nicht persönlich nachkommt, sondern sie einem anderen aufträgt, sich nicht davon überzeugt, ob ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt worden ist (Hinweis E 27.5.1931, 632/A vom 2.6.1966, 577/65 vom 15.2.1967, 666/66 und vom 5.2.1968, 548/67).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050074.X02

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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