RS Vwgh 1994/2/15 90/14/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
LiebhabereiV;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/05 93/14/0110 2

Stammrechtssatz

Auch nach der LiebhabereiV ergibt sich aus der Tatsache, daß die Tätigkeit des Geschäftsherrn keine Liebhaberei ist, nicht, daß die echte stille Beteiligung des Abgabepflichtigen eine Einkunftsquelle ist. Beurteilungseinheit bei den Überschußeinkünften, zu denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören, ist nämlich nach der LiebhabereiV die einzelne Einkunftsquelle (vgl P 2.2.2 DE zur LiebhabereiV). Die erwähnte Verordnung bietet aber auch keine Grundlage für eine "unwiderlegbare Vermutung" des Vorliegens von Anlaufverlusten in den ersten drei Kalenderjahren, und zwar selbst nicht bei zeitlich begrenzten Beteiligungen im Rahmen einer Mitunternehmerschaft (vgl P 21.4.2 DE zur LiebhabereiV), also schon gar nicht bei Überschußeinkünften aus Kapitalvermögen. Eine zeitlich begrenzte Beteiligung liegt nicht nur vor, wenn das Beteiligungsverhältnis befristet eingegangen wird, sondern schon dann, wenn mit dem Ausscheiden vor einem Gesamtüberschuß zu rechnen ist (Quantschnigg, Kommentar zum DE zur LiebhabereiV ÖStZ 1990, 156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140285.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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