RS Vwgh 1994/2/15 92/05/0041

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einwendung eines Nachbarn, der Voreigentümer habe Zusagen hinsichtlich der Bebauung der Umgebung gemacht, kann im Baubewilligungsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil Zusagen des Verkäufers allein privatrechtliche Rechtsfolgen herbeiführen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050041.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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