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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einwendung eines Nachbarn, der Voreigentümer habe Zusagen hinsichtlich der Bebauung der Umgebung gemacht, kann im Baubewilligungsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil Zusagen des Verkäufers allein privatrechtliche Rechtsfolgen herbeiführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050041.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009