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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/13/0275 5Stammrechtssatz
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019