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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Ob eine kurz nach der Anschaffung (Herstellung) erfolgte Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) beabsichtigt war oder nicht, ist eine auf Beweisebene zu lösende Sachfrage, weil das Motiv eines Handelns aus dem Verhalten des Handelnden zu erschließen ist. Dabei kann auf die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes auch noch aus einem mehr als zwei Jahre späteren Verhalten geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130002.X05Im RIS seit
20.11.2000