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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §136;Rechtssatz
Die von der Finanzstrafbehörde aus dem Grunde des von ihr bejahten Vorliegens des Strafausschließungsgrundes des § 25 Abs 1 FinStrG vorgenommenen Abstandnahme hat mit Einstellungserkenntnis nach § 136 FinStrG zu ergehen, mit welchem der Bescheid über die nach § 25 Abs 1 FinStrG ausgesprochene Verwarnung zu verbinden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130210.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010