RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0010

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die buchhalterische Erfassung von Eingangsrechnungen macht keinen Beweis für die tatsächliche Abwicklung der darin verrechneten Lieferungen und Leistungen, denn eine Vortäuschung von Betriebsausgaben ist vielmehr erst dann sinnvoll, wenn sie in das Rechenwerk des Abgabepflichtigen aufgenommen werden. Andere Unterlagen (zB eine entsprechende Korrespondenz) können zur Verschleierung des wahren Sachverhaltes dienen. Die Abgabenbehörde kann daher den durch Rechnungen belegten und als Betriebsausgaben verbuchten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung versagen, sie hat aber darzulegen, aus welchen Gründen sie dies tut. Eine fehlende Effizienz der strittigen Maßnahmen (hier Werbemaßnahmen) genügt als Begründung für die Annahme eines Scheingeschäftes jedenfalls nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130010.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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