RS Vwgh 1994/2/16 93/13/0025

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/15/0186 1

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (Hinweis E 13.9.1988, 88/14/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130025.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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