RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0011

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;

Rechtssatz

Ein Beschluß des Obersten Gerichtshofes, mit dem ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zum Abschluß gebracht wird, stellt ebensowenig einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar wie ein den Abgabepflichtigen freisprechendes Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X04

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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