RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0011

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, erst im gerichtlichen Verfahren seien "Entlastungsbeweise" zugelassen, insbesondere seien zwei von den Abgabebehörden nicht gehörte Zeugen einvernommen worden, macht der Abgabepflichtige in Wahrheit die Mangelhaftigkeit des Abgabenverfahrens geltend. Hat er diese beiden Zeugen bereits im Verlaufe der Betriebsprüfung namhaft gemacht und hat der Prüfer es unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen, so kann ein darin gelegener Verfahrensmangel nach Erschöpfung des Instanzenzuges allenfalls in einer gegen die abschließende Berufungsentscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg releviert werden. Als Wiederaufnahmsgrund eignen sich solche Beweismittel nicht, weil sie aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht neu hervorgekommen sind. Daran ändert es auch nichts, wenn die im abgeschlossenen Verfahren unterbliebenen Beweisaufnahmen in einem späteren Finanzstrafverfahren nachgeholt werden. Eine sich daraus ergebende "neue Beweislage" vermag allenfalls die Wesentlichkeit des unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X07

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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