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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da einer Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft) die Rechtsfähigkeit mangelt, kann sie auch durch die Auferlegung einer Kostenersatzverpflichtung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die angefochtene Erledigung vermag vielmehr, soweit damit eine nicht rechtsfähige Einrichtung zu einer Leistung verpflichtet wird, keine Rechtswirkungen hervorzurufen und geht somit insoweit ins Leere.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030021.X02Im RIS seit
11.07.2001