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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §25 Abs1;Rechtssatz
Die der Bestimmung des § 42 Z 2 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl Nr 605, zugrundeliegende Wertung läßt sich auf das Finanzstrafrecht nicht übertragen, weshalb es auch zu einer entsprechenden Novellierung des § 25 Abs 1 FinstrG nicht gekommen ist. Die aus der Novellierung des § 42 StGB erkennbar gewordene gesetzgeberische Absicht der strafrechtlichen Privilegierung der Bemühungen des Täters um die Wiedergutmachung des Schaden verfehlt im Finanzstrafrecht ihr Ziel. Da die Verkürzung von Abgaben nach ihrer Aufdeckung regelmäßig zur Erlassung vollstreckbarer Abgabenbescheide über die verkürzten Beträge führt, besteht außerhalb des ohnehin normierten Rechtsinstituts der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG zu einer der novellierten Bestimmungen des § 42 StGB vergleichbaren zusätzlichen Privilegierung von Wiedergutmachungshandlungen kein Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130210.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010