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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Rechtssatz
Eine von der Berufungsbehörde vorgenommene zeitliche EINSCHRÄNKUNG des Tatvorwurfs ist keine Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs 1 FinStrG. Die Berufungsbehörde ist vielmehr gemäß § 157 FinStrG iVm § 115 FinStrG verpflichtet, bei Erlassung ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit insbesondere hinsichtlich Höhe und Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend, zu konkretisieren.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019