RS Vwgh 1994/2/16 93/13/0256

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §157;
FinStrG §161 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Eine von der Berufungsbehörde vorgenommene zeitliche EINSCHRÄNKUNG des Tatvorwurfs ist keine Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs 1 FinStrG. Die Berufungsbehörde ist vielmehr gemäß § 157 FinStrG iVm § 115 FinStrG verpflichtet, bei Erlassung ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit insbesondere hinsichtlich Höhe und Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend, zu konkretisieren.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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