RS Vwgh 1994/2/16 93/13/0025

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §134;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits abgelaufene Fristen können durch Fristerstreckungsanträge nicht mehr verlängert werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130025.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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