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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §122 Abs3 idF 1977/645 ;Rechtssatz
Ginge man davon aus, daß es bei der für die vorzeitige Abschreibung eines Gebäudes maßgebenden Zweckbestimmungen ausschließlich auf die tatsächliche, wenn auch noch so kurze (EIGENBETRIEBLICHE) Nutzung im Jahr der Herstellung ankommt, so stünde es regelmäßig im Belieben des Abgabepflichtigen, den einschränkenden Vorschriften des § 122 Abs 3 EStG 1972 ihre Wirkung zu nehmen, indem mit der (begünstigungsschädlichen) Vermietung des hergestellten Gebäudes erst ab dem folgenden Jahr begonnen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130002.X06Im RIS seit
20.11.2000