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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen über die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die Abgabenbehörde annehmen konnte, daß der Abgabenpflichtige seine Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Zuge der Betriebsprüfung bzw Schlußbesprechung aufgezeigten Gesetzeslage erstellt und nur mehr solche Akontozahlungen als Werbekosten geltend gemacht habe, die er tatsächlich verausgabt hatte, wobei sich nachträglich das Nichtzutreffen dieser Annahme herausstellte. (Hier: sämtliche Vorgänge wurden nur im Wege von Buchungsanzeigen vorgenommen, ohne daß tatsächliche Zahlungen erfolgt sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130071.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009