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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (Hinweis E 1.10.1991, 91/14/0096).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019