RS VwGH Erkenntnis 1994/02/16 90/13/0251

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Ausführungen betreffend die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, übernommene Vertragspflichten, Vertretung im Verhinderungsfall, Möglichkeit zu selbständiger Arbeitseinteilung und Angemessenheit des Arbeitsentgeltes) zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. (Hier:

Die Abgabenbehörde nahm vor allem deswegen die Unternehmereigenschaft des Abgabepflichtigen an, weil dieser für seine Tätigkeit "Honorarnoten" mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt hatte).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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