Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun. Wenn er sich der Zeugen weder im Zuge der Betriebsprüfung, noch in dem anschließenden Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafverfahren bedient hat, kann dieses Versäumnis nicht mit Hilfe eines Wiederaufnahmeantrages nachgeholt werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche man im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hiezu bestand.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130003.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009