RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0230

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0048 1

Stammrechtssatz

Die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person kann nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest - im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (Hinweis E 30.4.1992, 91/02/0157). Auch wenn das von den Straßenaufsichtsorganen genannte Wachzimmer nicht das dem Anhalteort nächstgelegene ist, ändert dies nichts daran, zumal sich nicht in jedem Wachzimmer ein Alkomatgerät befinden muß.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030230.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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